Lockerungen in Sachsen ab 8. März

Sachsen lockert ab 8. März einige Beschränkungen in der Corona-Schutzverordnung. Es gelte aber weiterhin die Maskenpflicht überall, wo sich Personen begegnen und die medizinische Maskenpflicht in Geschäften. Auch Abstandsregeln und Hygienekonzepte haben weiterhin Bestand. Die 15-Kilometer-Regel und die nächtliche Ausgangssperre hatte das Oberverwaltungsgericht in Bautzen gekippt. Beide Beschränkungen sind nicht mehr Bestandteil der neuen Verordnung. Zusätzlich zur Orientierung an den Inzidenzwerten hat der Freistaat eine weitere Notbremse eingebaut: Lockerungen sind nicht zulässig, wenn mehr als 1.300 Covid-19-Patienten auf den Stationen der Krankenhäuser liegen. Grundsätzlich gilt nun eine Testpflicht in Schulen und bei der Arbeit mit Kundenkontakt. Buchhandlungen, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumenläden gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept. Sie haben damit den gleichen Status wie Lebensmittelgeschäfte und müssen auch bei der Überschreitung von Grenzwerten nicht mehr schließen. Die neue Verordnung gilt bis 31. März.

Lockerungen bei einem Wochen-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fünf Tagen in Folge

  1. Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 qm Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  2. Individualsport allein oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen. Das betrifft alle Sportarten, die ohne Kontakt durchgeführt werden können. Fußball gehört nicht dazu.
  3. Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen Negativtest vorlegen.
  4. Ab 15. März: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos, Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung.

Lockerungen nach weiteren 14 Tagen (frühestens ab 22. März)  bei einer Inzidenz unter 100

  1. Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist von jeder Person ein negativer, tagesaktueller Corona-Test notwendig.
  2. Öffnung von Bibliotheken
  3. Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Corona-Test für Besucher und Besucherinnen.
  4. Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Corona-Test vorlegen.

    Weitergehende Lockerungen bei einer Inzidenz von unter 50

Wird der Wochen-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt Folgendes erlauben:

  1. Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung
  2. Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich
  3. Ab dem 15. März: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung
    Die Verordnung im Freistaat ist hier im Wortlaut nachzulesen.
    Für die Landeshauptstadt Dresden ist sie hier nachzulesen.