Ab 1. September gilt neue Corona-Schutz-Verordnung in Sachsen

 Es gelten weiterhin die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. 

Die wichtigste Neuerung: Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt.

Betretungsverbot und Informationspflicht gelten für:

  • nachweislichCorona-Infizierte
  • Personen mit mindestens einem Symptom (Fieber, Husten, Durchfall, Erbrechen, allgemeines Krankheitsgefühl)
  • Personen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in Risikogebieten aufgehalten haben
  • Personen, die in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu Infizierten hatten

Die Verordnung ist im Wortlaut hier nachzulesen: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-08-25.pdf