Und wieder eine neue Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat am 12. Mai 2020 die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, die ab 15. Mai gilt. Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.

Demnach können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, wieder öffnen. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.

Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Konzept zur Hygiene vorliegt sowie professionellen Betreuung sichergestellt ist.  Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktbeschränkungen ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. 

Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen dürfen wieder öffnen. Freibäder sowie Freizeit- und Vergnügungsparks ebenso, sofern ein behördlich genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. 

Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten. Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe.  Der ganze Wortlaut der Verfügung ist hier nachzulesen.