Neue Allgemeinverfügung in Dresden

Mit dem 21. Oktober 2020 überschreitet die Landeshauptstadt Dresden die Zahl von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Zum Stand 12 Uhr lag der Wert bereits bei 38, wobei aufgrund weiterer Fallmeldungen im Verlauf des Tages mit einem Anstieg der Neuinfektionsrate zu rechnen ist. Nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist die Landeshauptstadt Dresden damit gehalten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ziel ist es, das Infektionsgeschehen in der Stadt zu verlangsamen und die Nachverfolgung von Kontaktpersonen weiterhin zu gewährleisten.

Die Landeshauptstadt Dresden setzt eine Allgemeinverfügung in Kraft, die schon bestehende Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erweitert.
Ab 22. Oktober 2020, 0.00 Uhr gelten bis auf Weiteres für die Landeshauptstadt Dresden folgende verschärfenden Regelungen:

Datenerhebung: Veranstalter und Betreiber von Groß- und Sportveranstaltungen sowie Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von den Besuchern und Gästen den Namen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Zeitraum des Besuchs erheben. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und nur auf Anforderung an das Gesundheitsamt übergeben werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten.

Mund-Nasen-Bedeckung: Neben der schon bestehenden Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung u. a. im ÖPNV, in Geschäften und Läden sowie in Reisebussen zu tragen, ist diese auch für folgende Bereiche verpflichtend:
In allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Einrichtungen. Dazu zählen z.B. Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe, Museen und öffentliche Verwaltungen sowie alle gastronomischen Einrichtungen. Verfügt die Einrichtung über Sitzmöglichkeiten, muss die Mund-Nasen-Bedeckung bis zum Erreichen des Platzes getragen werden. Am Platz selbst darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden. Das gilt auch in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften sowie in kulturellen Veranstaltungsorten. Beim Singen im Gottesdienst muss immer eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Beschränkung der Personenzahl:
Private Zusammenkünfte und Feiern: maximal 25 Personen;
Familienfeiern in Gaststätten oder von Dritten überlassenen Räumen: maximal 50 Personen; Betriebs- und Vereinsfeiern: maximal 25 Personen;
Groß- und Sportveranstaltungen: maximal 500 Personen;
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum: maximal 250 Personen unter freiem Himmel und maximal 150 Personen in geschlossenen Räumen. Für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht gilt dies nicht. Hier gibt es gesonderte Regelungen.

Für Einrichtungen mit genehmigtem Hygienekonzept gelten die Einschränkungen der Personenzahl nicht. Hier sind das Hygienekonzept und die darin benannten Schutzmaßnahmen anzuwenden. Dies trifft z. B. auf Konzertveranstaltungsorte, Kinos und Theater zu.

Alkohol-Ausschankverbot: Alkoholika und alkoholhaltige Getränke dürfen von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nicht abgegeben werden. Dies gilt für alle Einrichtungen, auch für Gastronomie und Einzelhandel.

Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechtes: Es wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Versammlungsteilnehmer und ordnenden Kräfte angeordnet. Außerdem sind nur ortsfeste Versammlung zulässig und Aufzüge untersagt. Zudem gilt als Obergrenze für die Zahl der Versammlungsteilnehmer ein Flächenansatz von vier Quadratmeter pro Person, um die Abstände zwischen den Teilnehmenden besser zu gewährleisten.

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Einrichtungen, wie Altenpflegeheime, Krankenhäuser und Einrichtungen der Behindertenhilfe, sind angehalten, strikte Besuchszeiten und Regelungen zur Reduzierung der Besuchszahlen einzuführen, soweit dies nicht schon praktiziert wird. Ziel ist es, einen Eintrag in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Personengruppen zu vermeiden.

dresden.de/corona